Allgemeine Geschäftsbedingungen BURGER Engineering AG

Ausgabe, Oktober 2017

1. Im Allgemeinen
Für die Lieferungen unserer Erzeugnisse und Produkte sind ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) massgebend. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von der Burger Engineering AG (nachfolgend „BEM“) vor der Vornahme der Lieferung. Mit der Bestellung bzw. Annahme eines Auftrags oder Werkvertrags verpflichten sich der Besteller sowie BEM, die nachfolgenden Bedingungen vollinhaltlich einzuhalten. Sämtliche durch den Käufer gesetzten Bedingungen, die im Widerspruch zu den hierin aufgeführten stehen, sind nur gültig bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch BEM. Technische Änderungen bleiben stets vorbehalten.

2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen BEM und dem Besteller ist abgeschlossen, sobald BEM den mündlichen oder schriftlichen Auftrag des Bestellers schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von BEM ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend. Diese gilt vom Besteller als anerkannt, sofern dieser nicht binnen drei Arbeitstagen nach deren Empfang schriftlich gegen deren Inhalt einspricht.

2.1 Annullation / Änderung der Bestellung
Ist die Bestellung von BEM angenommen (bestätigt), kann sie vom Käufer nicht mehr annulliert werden. Bei Änderungen der Bestellung behält sich BEM vor, dem Käufer die Änderungskosten zu belasten und der Liefertermin ändert sich dementsprechend.

3. Lieferbedingungen
Die Lieferung von Waren erfolgt „EX Works Incoterms 2010“ BEM Münchenbuchsee.

Bei Postzustellung, eingeschriebener oder Express-Zustellung trägt der Käufer zusätzliche Auslagen, die über denjenigen der normalen „EX Works“-Lieferung liegen oder die vereinbart werden.

Die Lieferung der Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers.

4. Lieferfrist
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne jede Gewähr.

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

a) wenn BEM die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.

b) wenn ohne ein Verschulden von BEM Ereignisse irgendwelcher Art eintreten, die den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen oder wenn Fälle höherer Gewalt eintreten.

c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar und ausschliesslich durch BEM verschuldet wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.

5. Verpackung
Unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen wird die Verpackung der Waren dem Käufer getrennt in Rechnung gestellt. Diese Verpackungen dürfen nicht an der Verkäufer retourniert werden. Gebinde welche im Austausch zu Verfügung gestellt werden, sind unverzüglich zu leeren und zu retournieren. Die hierbei anfallenden Kosten werden durch den Käufer getragen.

6. Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat BEM auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, netto ab Werk, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum.

Hat BEM die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten im Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behält sich diese vor, die Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen.

Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Massgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die BEM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von BEM nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Bei Zahlungsverzug darf BEM eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern.

Preisanpassungen nach Vertragsschluss erfolgen soweit:

a)    Gleitpreise vereinbart worden sind

b)    nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziff. 4 genannten Gründe erfolgt,

c)    der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat, oder

d)    das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die BEM vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

8. Eigentumsvorbehalt
Die BEM behält das Eigentum an gelieferten Waren, bis sie die vollständige Bezahlung erhalten hat. Der Käufer unternimmt alle notwendigen Massnahmen für den Schutz der Eigentumsrechte von BEM.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen von BEM’s diesbezüglichen Prüfbestimmungen und auf Kosten von BEM. Weitergehende Versuche sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.

Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und BEM allfällige Mängel, für die BEM auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in der Werkstätte von BEM vorgenommen. Können sie aus Gründen, die BEM nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller der BEM umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.

Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Bei Produkten, die durch BEM installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage bzw. Installation, oder falls eine solche vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Kunden über.
Bei Abholung durch den Kunden gehen Nutzen und Gefahr der Liefergegenstände ab Werk auf den Kunden über.

11. Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der BEM rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Die Versicherung gegen Schaden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch BEM zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

12. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurden, nur annähernd massgebend, BEM behält sich die notwendig scheinenden Änderungen vor.

Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben geistiges Eigentum von BEM und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgend einer Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden.

Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind der BEM auf Verlangen zurückzugeben.

13. Garantie
BEM verpflichtet sich, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von BEM auszubessern oder zu ersetzen. Die defekten Teile gehen wieder in das Eigentum von BEM über.

BEM trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in der Werkstätte von BEM entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die BEM nicht zu vertreten hat, in ihrer Werkstätte nicht repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage, falls diese BEM übernommen hat.

Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die BEM nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.

Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sandhaltigen, inkrustierenden oder verunreinigten Wassers, Korrosionen, Erosionen, Kavitationen und dergleichen, mangelhafter, nicht von BEM ausgeführter Fundament-, Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die BEM nicht zu vertreten hat.

Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von BEM Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und BEM den Mangel beheben kann.
Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so ist BEM sich ihren Verpflichtungen aus derselben enthoben.

Für Fremdlieferungen übernimmt BEM die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.

14. Rücksendungen
Rücksendungen ohne vorherige Rücksprache mit BEM werden nicht entgegengenommen. Sofern eine Rücksendung genehmigt wurde, belastet BEM 20% Umtriebskosten. Kundenspezifische Ausführungen können nicht zurückgenommen werden. Bei Rücksendungen ist auf die transportgerechte Verpackung zu achten. Folgeschäden welche aus einer mangelhaften Verpackung resultieren, können zu einer Gutschriftminderung / Kostenbelastung führen.

15. Haftung
BEM verpflichtet sich, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und ihre Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden ist wegbedungen.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für den Besteller und für BEM ist Münchenbuchsee. Hat BEM auch die Montage übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich der Montageverpflichtungen von BEM als Erfüllungsort.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und für BEM ist Bern. Es steht BEM aber auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

18. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind.